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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 6 von 36
Abgrenzung der Preis- und Leistungsgefahr
Preisgefahr = Risiko bei Unmöglichkeit der Hauptleistung den Anspruch auf die Gegenleistung zu verlieren § 447 I
Leistungsgefahr = Die Leistungsgefahr betrifft die Frage, wer das Leistungsrisiko bei einem zufälligen Untergang der Leistung trägt. Im falle des § 275 I trägt der Gläubiger die GEfahr die Leistung nicht zu erhalten.


