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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 29 von 36
Voraussetzungen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte
I. Leistungsnähe des Dritten: Dritter muss mit der vertraglichen Lesitung in Berührung kommen
II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers: Gläubiger für " wohl und wehe" des Dritten zuständig sein = personenrechtlicher Einschlag weit auszulegen.
III. Erkennbarkeit für Schuldner
IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten: Wenn er selbst keinen eigenen gleichwertigen Ansprüche d.h. inhatlsgleiche vertragliche Ansprüche hat. => § 311 III, 280 I beachten


