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Karteikarten - Zivilrecht gemischt

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 29 von 36

Voraussetzungen Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte

I. Leistungsnähe des Dritten: Dritter muss mit der vertraglichen Lesitung in Berührung kommen

II. Einbeziehungsinteresse des Gläubigers: Gläubiger für " wohl und wehe" des Dritten zuständig sein = personenrechtlicher Einschlag weit auszulegen.

III. Erkennbarkeit für Schuldner

IV. Schutzbedürftigkeit des Dritten: Wenn er selbst keinen eigenen gleichwertigen Ansprüche d.h. inhatlsgleiche vertragliche Ansprüche hat. => § 311 III, 280 I beachten 

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