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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 12 von 36
Voraussetzungen von § 377 HGB
1. Vorliegen eines beiderseitigen Handelsgeschäfts §§ 343, 344 HGB
2. Unterlassen der unverzüglichen Mängelanzeige
>>"Soweit dies nach ordungsgemäßem GEschäftsgang tunlich ist" <<
Problem: Streckenegeschäft: modoifzierung der Abrede dahingehend frist anzupassen. Käufer ist weiterhin für eine schnellstmögliche Aufdeckung von Mängeln verantwortlich.
Käufer hat seinerseits die Endkunden anzuweisen die Ware unverzüglich zu untersuchen.
3. Bei Unterlassen gitl die Ware als genehmigt und § 320 BGB entfällt


