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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 24 von 36
Europarechtskonforme Auslegung des § 476 II HS 2 BGB
Lediglich die Haftungsdauer, (Zeitraum in dme sich ein Mangek zeigt) nicht aber die Verjährungsfrist kann auf ein Jahr beschränkt werden. Der Anwendungsvorrang der Unionsrechts gebietet § 476 II 2HS vollständig nicht anzuwenden.


