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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 8 von 36
Meinungsstreit beim Abhandenkommen beim Besitzdiener
A1: Kein Abhandenkommen wenn er in eigenem Namen weggibt da der Verkehrs das BMV nicht kennt,
A2: Veruntreuung ist unfreiwilligr Besitzverlust beim mittelbaren Besitzeer/Eigentümer. Nach objektiver lage also Abhandenkommen (+)
Entscheidung: Veranlassungsprinzip spricht für A1: also kein Abhandenkommen da die urspürngliche Weggabe an Besitzdiener freiwlillig erfolgte.


