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Karteikarten - Zivilrecht gemischt

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 5 von 36

Meinungsstreit zum gutgläubigen Zweiterwerb von Pfandrechten

h.M. = kein gutgläubiger Zweiterwerb möglich

- Veräußerung der Forderung erfolgt ohne Rechtscheinträger da kein BEsitz möglich ist

- Kein eigener Übertragungstatbestand des Pfandrechts führt zu einem Erwerb ohne Rechtscheinträger.

 

a.A.: Gutgläubiger Zweiterwerb möglich WENN die Pfandsache übergeben wird!. Analog § 932 ff., 1208 BGB

- Der Besitz der bepfändeten Sache begründet hier den Rechtschein.

- In diesem Fall soll ein gutgläubiger EIgentumserwerb möglich sein also ERST RECHT ein Minus in Form eines PFandrechts!

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