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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 5 von 36
Meinungsstreit zum gutgläubigen Zweiterwerb von Pfandrechten
h.M. = kein gutgläubiger Zweiterwerb möglich
- Veräußerung der Forderung erfolgt ohne Rechtscheinträger da kein BEsitz möglich ist
- Kein eigener Übertragungstatbestand des Pfandrechts führt zu einem Erwerb ohne Rechtscheinträger.
a.A.: Gutgläubiger Zweiterwerb möglich WENN die Pfandsache übergeben wird!. Analog § 932 ff., 1208 BGB
- Der Besitz der bepfändeten Sache begründet hier den Rechtschein.
- In diesem Fall soll ein gutgläubiger EIgentumserwerb möglich sein also ERST RECHT ein Minus in Form eines PFandrechts!


