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Karteikarten - Zivilrecht gemischt

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 7 von 36

Voraussetzungen Drittschadensliquidation

1. Anspruchsberechtigter hat keinen Schaden

2. Geschädigter hat keinen Anspruch

3. Zufällige Schadensverlagerung:

Annerkannte Fallgruppen:

a. Vertragliche VEreinbarung

b) Mittelbare Stellvertretung inbes. Kommision §§ 383 ff. HGB

c) Obhutsfälle

d) Obligatorische Gefahrentlastung inebs. §§ 446, 447, 644

 

Rechtsfolge: Anspruchsinhaber bleibt Inhaber der verletzten Rechtsstellung und muss den Schaden des Dritten liquidieren. Der Dritte kann dann gem. § 285 analog oder aus vertraglichen Nebenpflichten die Herausgabe des SE bzw. Abtretung des Se Anspruchs vom Gläubiger verlangen.

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