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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 7 von 36
Voraussetzungen Drittschadensliquidation
1. Anspruchsberechtigter hat keinen Schaden
2. Geschädigter hat keinen Anspruch
3. Zufällige Schadensverlagerung:
Annerkannte Fallgruppen:
a. Vertragliche VEreinbarung
b) Mittelbare Stellvertretung inbes. Kommision §§ 383 ff. HGB
c) Obhutsfälle
d) Obligatorische Gefahrentlastung inebs. §§ 446, 447, 644
Rechtsfolge: Anspruchsinhaber bleibt Inhaber der verletzten Rechtsstellung und muss den Schaden des Dritten liquidieren. Der Dritte kann dann gem. § 285 analog oder aus vertraglichen Nebenpflichten die Herausgabe des SE bzw. Abtretung des Se Anspruchs vom Gläubiger verlangen.


