Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Betriebliche Organisationspflicht des Warenproduzenten
Der HErsteller hat seinen Betrieb so einzurichten, dass Konstruktions, Fabrikations, Instruktionsfehler weitest möglich ausgeschalten werden.
Dafür hat er den Produktionsablauf zu organisieren zu überwachen und durch Kontrollvorkehrungen abzusichern. Er hat außerdem Verbraucher vor Gefahren der Verwendung seiner Produkte zu warnen und sie über die Möglichkeiten der Verhinderung dieser GEfahren zu informieren.
Der Käufer kann nach allgeminene Beweislastregeln nicht in den Produktionsablauf einsicht nehen. Um diese Schwaäche des deliktischen Schutzes zu vermeiden begründet die Rechtsprechung für den Bereich der Konstruktions und Fabrikationsfehler eine Beweislastumkehr zu Lasten des Herstellers.
Der VErstoß gegen betriebliche ORganisationspflichten wird wiederleglich vermutet.


