Karteikarten - Zivilrecht gemischt
DIe Produzentenhaftung § 823 I, analog 31
I. Handlung: Hertellung und Inverkehrbringen
II. Rechtsgutverletzung
III. Haftungsbegründenden Kausalität
IV. Rechtswidrigkeit:
- Erfolgsunrecht: Verletzung eines absoluten Rechts indiziert die widerrechtlichkeit wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt.
- Handlungsunrecht: Rechtswidrig nur wenn eine VErhaltesnpflicht missachtet wurde.
V. Verschulden der Organe § 31 analog die fahrlässigkeit § 276 II wird zugerechnet. Wenn Verkehrssicherungspflicht missachet wurde: Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, ist verpflichtet die zur Beseitigung oder Geringhaltung der Gefährund anderer erforderlicher und zumutbar sind.
WIRD VERMUTET gem. betribelicher Organisationspflicht des Herstellers.
Vi. Schaden
VII. Haftungsausfüllende Kausalität: Ursächlichkeit der Eigentumsverletzung für den Schaden.


