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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 17 von 36
Zweck der Bedingungsfeindlichkeit einer Aufrechnungserklärung § 388 BGB
Als Gestaltungsrecht ist die Aufrechnung grds. Bedingungsfeindlich.
Der Sinn udn ZWeck liegt darin Rechtsunischerheit bzgl. der GEstaltung zu vermeiden.
Handelt es sich sich jedoch um eine Rechtsbedingung d.h. ist der Bedingungseintritt nur von einem rechtlichen Umstand abhängig entsteht auch keine Rechtsunischerheit.
Solche Bedingungen sind im wege der teleologischen Reduktion vom Werbot des § 388 S2 auszunehmen.


