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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 23 von 36
Berrechnung der Minderungsquote § 441 III 1 BGB
Der Kaufpreis ist dem Verhältnis herabzusetzen in welchem der Wert der mangelfreien Sache zum wirklichen Wert gestanden haben würde.
Wirkliche Wert (Mangelbedingt) / Objektiver Wert (Mangelfrei) * Kaufpreis


