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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 26 von 36
Unnerheblichkeit eines Mangels § 323 V 2
Es kommt auf eine umfassende Interessensabwägung an. Mangelbedingte Wertminderung vs. Beseitigungsaufwand des Verkäufers.
Übersteigt der Mangelbeseitigungsaufwand 5% des Kaufpreises ist grds. von einer objektiven Erheblichkeit der Pflichtverletzung auszugehen.
Bei unter 5 % kommt nur die Minderung nicht aber der Rücktritt in Betracht.


