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Karteikarten - Zivilrecht gemischt

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 33 von 36

Die Wirkung der Vormerkung

Dingliche Sicherung des schuldrecchtlichen Anspruchs. Spätere Veräußerungen sind dem Vormerkugnsberechtigten gegnüber relativ unwirksam vgl. §§ 883II, 888 BGB Der Eigentumserwerb kann hier selbst durchgesetzt werden.

Beachte strenge Akzessorität der Vormerkung zum schuldrechtlichen Vertrag. 

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