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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 33 von 36
Die Wirkung der Vormerkung
Dingliche Sicherung des schuldrecchtlichen Anspruchs. Spätere Veräußerungen sind dem Vormerkugnsberechtigten gegnüber relativ unwirksam vgl. §§ 883II, 888 BGB Der Eigentumserwerb kann hier selbst durchgesetzt werden.
Beachte strenge Akzessorität der Vormerkung zum schuldrechtlichen Vertrag.


