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Karteikarten - Zivilrecht gemischt
Frage 30 von 36
Konkurenz CIC und Mängelgewährleistung
Ausnahmefall Arglist
CIC = §§ 280 I, 241 II, 311 II NR. 1 grds. subsidiär soweit sich das Verschulden auf die Mangelhaftigkeit bezieht. Sonst würde insbesondere die kürzere Verjährungsfrist unterlaufen werden!
Ausnahem bei Arglist da der Täuschende nicht schutzwürdig ist.
Relevant wird dies aber nur wenn ausnahmsweiße CIC Schadenspositionen mit dem negativen Interesse abddeckt die vom postiven Interesse §§ 437 Nr. 3, 280 I, 281. nicht gedeckt sind.


