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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 32 von 156
A ist wegen Raubes beschuldigt. Die Ermittlungsrichterin belehrt A. A macht von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch und möchte einen Verteidiger. Der Verteidiger kann nicht erreicht werden. Daraufhin gibt A an, dass er die ihn festgenommene Polizistin kenne. Die Richterin fragt erneut hinsichtlich des Raubes nach. A lässt sich nunmehr ein. Verwertbarkeit?
- Belehrung nach § 136 Abs. 1 S. 2 StPO (+)
- aber von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht
- hoher Rang der Selbstbelastungsfreiheit
- Spontanäußerungen dürfen nicht zum Anlass für Sachaufklärungen genutzt werden (BGH)
- wenn Überführung durch gezieltes Nachfragen, dann unverwertbar: es hätte eine erneute Belehrung erfolgen müssen


