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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 42 von 156

Ein Zeuge kündigt an, von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen. Vorher erzählte der Zeuge spontan beim Notruf über den Tathergang, sowohl spontan bei Eintreten der Polizei. Fragen stellten diese keine. Verwertbarkeit der Aussage?

  • Spontanäußerungen ohne Auskunftsersuchen der Polizisten sind nich von § 252 StPO erfasst
  • § 252 StPO greift ab dem Abfragen
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