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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 148 von 156
Problem: Zeugnisverweigerungsrecht
Fall: A und B werden in einem einheitlichen Verfahren behandelt. Die Schwester des A soll als Zeugin aussagen. Die Beweislage des A würde eine Verurteilung erlauben. Die des B nicht, weswegen die Aussage der S entscheidend ist. Wie kann das Gericht S als Zeugin hinsichtlich des B trotzdem befragen?
- die S hat ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 Abs. 1 StPO
- erstreckt sich auf alle Mitbeschuldigten im Verfahren
- Verfahren gegen B nach § 4 StPO abtrennen und zunächst A aburteilen
- BGH: Zeugnisverweigerungsrecht gegen Mitbeschuldigte nur so lange, wie das Verfahren gegen den Angehörigen nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; nichts mehr zu befürchten; Schutzzweck des § 52 fällt weg; keine Konfliktlage für den Zeugen mehr


