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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 142 von 156

Polizei geht in Zivil in die Kneipe und setzt sich neben dem Verdächtigen A. Nach ein paar Bier, fängt P an von Fahrerflucht zu reden. Daraufhin gesteht A einen Unfall und Fahrerflucht begangen zu haben. Dieser wollte es sich einfach mal von der Seele reden.
Ist das Geständnis verwertbar?

  1. Verstoß gegen § 110 a StPO ?
    Aber mit einem verdeckten ERmittler nicht zu vergleichen, der über einen längeren Zeitraum Inkognito mit neuer Identität agiert
  2. Ermächtigungsgrundlage: § 163 Abs. 1 S. 2 StPO
  3. Verstoß gegen §§ 136 Abs. 1, 163 a Abs. 4 S. 2 StPO
    Vernehmung: hM formeller Vernehmungsbegriff; Vernehmung nur dann, wenn er in amtlicher Funktion auftritt
    (aA materieller Vernehmungsbegriff)
  4. hM zuzustimmen, denn § 136 beruht auf dem Gedanken, dass sich eine Person womöglich zur Aussage verpflichtet fühlt, wenn ihr ein Amtsträger gegenüber sitzt. Kein Aussagedruck gegenüber einem nicht offiziell agierenden Ermittler
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