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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 139 von 156
Problem: Fernwirkung von Beweisverwertungsverboten? Fruit of the poisonous tree doctrine?
M1: auch die mittelbar gewonnenen Beweismittel sind grundsätzlich unverwertbar; Ausnahme: wenn das Beweismittel höchstwahrscheinlich auch ohne den Verfahrensverstoß erlangt worden wäre (hypothetischer rechtmäßiger Ermittlungsverlauf); Argument: Der Sinn und Zweck der Beweisverwertungsverbote würde durch eine Verwertbarkeit mittelbar gewonnener Beweise unterlaufen.
BGH: uneingeschränkt verwertbar
Arg: Bewesiverwertungsverbote dienen in Dt nicht zur Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden. Ein einzelner Verfahrensverstoß darf deswegen nicht das gesamte Strafverfolgungsverfahren lahm legen. Zudem ist oftmals nicht feststellbar, ob das Beweismittel auch so gefunden worden wäre.


