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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 77 von 156
Können von Privatpersonen rechtswidrig gewonnene Beweise verwertet werden?
- Vorschriften der StPO gelten nur für die Strafverfolgungbehörden
- daher (+) hM
- Drei Ausnahmen:
- Verstoß gegen Menschenrechte, zBsp. Folter -> § 136a StPO analog
- Eingriff in die Privatsphäre Dritter
- gezielter Auftrag der Behörde


