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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 77 von 156

Können von Privatpersonen rechtswidrig gewonnene Beweise verwertet werden?

  • Vorschriften der StPO gelten nur für die Strafverfolgungbehörden
  • daher (+) hM
  • Drei Ausnahmen: 
    - Verstoß gegen Menschenrechte, zBsp. Folter -> § 136a StPO analog
    - Eingriff in die Privatsphäre Dritter
    - gezielter Auftrag der Behörde
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