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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 78 von 156
Es ergeht ein Befangenheitsantrag gegen einen Schöffen. Dieser entscheidet über den Antrag mit. Der Antrag wird wegen Prozessverschleppung abgelehnt. Ist ein Revisionsgrund nach § 338 Nr. 3 StPO gegeben?
- abgelehnter Schöffe darf nur formal, nicht inhaltlich mitentscheiden
- Prozessverschleppung ist inhaltlich wertend
- Revisionsgrund nach §§ 338 Nr. 3, 26 Abs. 1 Nr. 3 StPO gegeben


