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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 3 von 156
Tenor für die Entziehung der Fahrerlaubnis, §§ 69, 69 a StGB.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wird eingezogen. Vor Ablauf von zwei Jahren darf ihm die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen.


