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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 12 von 156

Wie stehen die §§ 251, 253, 254, 256 StPO zu § 250 StPO?

  • grds. Unmittelbarkeitsgrundsatz, § 250 StPO
  • ausnahmsweise können Protokolle als Urkunden eingeführt werden; §§ 251, 253, 254, 256 StPO bilden Ausnahmevorschriften zum Unmittelabrkeitsgrundsatz als Urkundenbeweis
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