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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 13 von 156
Kann auf ein Verwertungsverbot nach § 252 StPO verzichtet werden? Beispielsfall: Die Zeugin sagt trotz Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO (weil Ehefrau) vor der Polizei aus. In der Hauptverhandlung möchte die Ehefrau nicht noch einmal aussagen. Sie gestattet jedoch die Verwertung der früheren Aussage. Ist das möglich?
- grds. § 252 StPO: umfassendes Verwertungsverbot früherer Aussagen
- BGH erlaubt nach Belehrung die Gestattung der Verwertung durch den Zeugen
- dagegen spricht: Zeuge als Herr des Verfahrens, Verteidiger konnte bei der früheren Vernehmung nicht dabei sein
- Voraussetzungen für die "Freigabeerklärung":
- ausdrückliches und eindeutiges Einverständnis hinsichtlich der Verwertung
- dies ist eine wesentliche Förmlichkeit und muss protokolliert werden
- ausdrückliche Belehrung über Zeugnisverweigerung gem. § 252 StPO und Folgen der "Freigabeerklärung"
- auch die Belehrung muss protokolliert werden! - auch kein Verstoß nach § 250 StPO in der Verlesung, weil Ausnahme des § 251 StPO auf § 252 angewendet werden können (BGH)


