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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 147 von 156
Ist der Einsatz von Brechmitteln für die Aufklärung von Straftaten verhältnismäßig bzw wann ist die Anwendung verhältnismäßig?
- Ermächtigungsgrundlage: § 81 a StPO
- kein Verstoß gegen den Nemo-Tenetur-Grundsatz
- Erforderlichkeit? Nicht gegeben, wenn Beweismittel auf natürlichem Wege durch Ausscheidung erreicht werden kann
- bei Vergehen nicht verhältnismäßig
- Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt, wenn dabei erhebliche Gewalt seitens der Behörde zur Anwendung kommt (im entschiedenen Fall musste der Betroffene von vier Polizisten festgehalten werden, um ihm das Brechmittel zu verabreichen)


