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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 132 von 156

Gibt es Beweisverwertungsverbote bei unzulässigem Eingriff in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung?

Schutz nach Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG

Pflicht zur Wahrheitsforschung tritt zurück; selbständiges Beweisverwertungsverbote

  1. Sozialbereich = kein besonderer Schutz (Geschäftsgespräche)
  2. schlichte Privatsphäre = Abwägung mit dem Strafverfolgungsinteresse (schwere der Straftat + Nichtverfügung anderer Beweise) (persönliche Gespräche bei einem Spaziergang)
  3. Intimsphäre = unantastbarer Kernbereich
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