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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 141 von 156

Problem: Vernehmung eines Ermittlungsrichter als Zeugen über den Inhalt eines Verwandten?
A steht ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er verschweigt jedoch, dass er mit B verlobt ist und sagt vor dem Ermittlungsrichter aus; eine Belehrung erfolgte somit nicht. In der Hauptverhandlung macht A von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.
Darf das Protokoll verlesen werden?
Darf der Richter als Zeuge aussagen?

  1. umfassendes Protokollverwertungsverbot, § 252 StPO
  2. grds. umfassendes Verwertungsverbot des § 252 StPO
    auch für die Vernehmung von Verhörpersonen
  3. frühere Vernehmung durch einen Richter?
    (a) unzulässig
    (b) Rspr.: zulässig
    - andere Qualität einer Vernehmung durch Richter
    - mehr Vertrauen - siehe auch unterschiedliche Behandlung von Protokollen (§ 251 Abs. 1 und 2)
    - einer Hauptverhandlung gleichwertigen Vernehmungssituation
  4. Anforderungen: ordnungsgemäße frühere Belehrung
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