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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 95 von 156
Z sagt als Zeuge aus, er habe den A am 1. Juni gesehen. Er geht von der Richtigkeit aus, obwohl ihm auffallen musste, dass er ihn am 3. Juni zum Fußballspiel gesehen hat. Im Berufungsverfahren will Z den A schützen und sagt aus, dass er den A am 3. Juni gesehen habe, was stimmt, aber Z glaubt, er lüge. Wie ist Z zu bestrafen?
§ 153 StGB = falsche Aussage
subjektive Theorie: Widerspruch nach dem subj. Vorstellungsbild -> Strafbarkeit des Z im Berufungsverfahren
objektive Theorie (Rspr): Widerspruch zwischen Wort und Wirklichkeit -> Strafbarkeit des Z im Ursprungsverfahren


