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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 71 von 156
Ein relativer Revisionsgrund kann auch in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG). Wann ist dies der Fall?
- es muss eine Abwägung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Strafverfolgungsinteresse vorgenommen werden und dem Grundrecht
- Verhältnismäßig, wenn zBsp das Verlesen der Tagebuchpassage auch erforderlich war (zur Überzeugung des Gerichts)


