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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 71 von 156

Ein relativer Revisionsgrund kann auch in der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG). Wann ist dies der Fall?

  • es muss eine Abwägung zwischen dem öffentlich-rechtlichen Strafverfolgungsinteresse vorgenommen werden und dem Grundrecht
  • Verhältnismäßig, wenn zBsp das Verlesen der Tagebuchpassage auch erforderlich war (zur Überzeugung des Gerichts)
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