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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 36 von 156
Was ist bei der Revision unter der sogenannten "Inbegriffrüge" zu verstehen?
- Gericht muss aus der Verhandlun geschöpften Beweise entscheiden, § 261 StPO
- wird zB ein Schriftstück verwertet, das in die Hauptverhandlung nicht eingebracht wurde, liegt eine Verletzung des § 261 StPO vor


