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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 137 von 156

Definition: dringender Tatverdacht

liegt vor, wenn nach dem aktuellen Stand der ERmittlungen einen hohe Wahrscheinlichkeit defür besteht, dass der Beschuldigte die Tat schuldhaft begangen hat

wird benötigt für den Haftbefehl

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