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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht
Frage 74 von 156
Ist es möglich die Revision zu Protokoll in der Hauptverhandlung einzulegen?
- grds. schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 341 Abs. 1 StPO)
- nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 lit b RPflG der Rechtspfleger zuständig
- aber gem. § 8 Abs. 1 RPflG auch Richter
- nach § 271 Abs. 1 StPO wird das Hauptverhandlungsprotokoll auch vom Richter unterschrieben
- also (+)


