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Karteikarten - Rostock Referendariat: Strafprozessrecht

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 72 von 156

Der Mandant schweigt und der Verteidiger gibt eine Erklärung (Geständnis) ab. Ist dies als Einlassung des Angeklagten zu werten und zu verwerten?

  • es kommt darauf an, ob die Erklärung dem Verteidiger zuzurechnen ist
  • muss feststehen, dass die Erklärung als Einlassung des Angeklagten anzusehen ist
  • Erklärung muss ausdrücklich für den Angeklagten abgegeben werden und der Angeklagte widerspricht nicht (OLG)
  • BGH: hält eine Erklärung des Verteidigers für den schweigenden Angeklagten ohne weitere Begründung für verwertbar
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